Bundesjagdgesetz

Bundesjagdgesetz

Änderung des Bundesjagdgesetzes in Kraft

Die Klarstellung zu den Halbautomatischen Waffen vom 1. November 2016 ist im BGBl. I S. 2451 veröffentlicht.

Es heißt jetzt:

„§ 19 Sachliche Verbote

(1) Verboten ist….

2.

   c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;…“

 

 

Post a comment