Änderung des Bundesjagdgesetzes in Kraft
Die Klarstellung zu den Halbautomatischen Waffen vom 1. November 2016 ist im BGBl. I S. 2451 veröffentlicht.
Es heißt jetzt:
„§ 19 Sachliche Verbote
(1) Verboten ist….
2. …
c) mit halbautomatischen Langwaffen, die mit insgesamt mehr als drei Patronen geladen sind, sowie mit automatischen Waffen auf Wild zu schießen;…“