Jäger und Berufsgenossenschaft
Eigenjagdinhaber und Jagdpächter in der Folge als Jagdausübungsberechtigte bezeichnet sind nach der Reichsversicherungsordnung Unternehmer und unterliegen der gesetzlichen Unfallversicherung mit der gesetzlichen Pflicht, Mitglied der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft (LBG) zu sein Die gesetzliche Unfallversicherung ist ein Zweig der Sozialversicherung. Sie ist für Unternehmer eine Pflichtversicherung auf der Grundlage des Sozialgesetzes. Der Jagdausübungsberechtigte als Unternehmer hat die Anzeigepflicht gegenüber seiner zuständigen Berufsgenossenschaft, innerhalb einer Woche nach Eröffnung seines Unternehmens, beim Jagdausübungsberechtigten dem Abschluss des Pachtvertrages, bzw. auch bei Veränderungen seines Unternehmens (z.B. Beendigung des Pachtverhältnisses, Pachtflächenveränderung o.ä.).
In der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft sind Jagdausübungsberechtigte und ihre in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehegatten gegen Folgen aus Körperschäden, aus Arbeitsunfall, Wegeunfall und Berufskrankheit, die für die Jagd keine größere Bedeutung hat, versichert.
Die Berufsgenossenschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, sie ist Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, sie verwaltet sich selbst und führt die per Gesetz übertragenen Aufgaben in eigener Verantwortung durch.
Für Jäger des Landes Brandenburg ist die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel-und Ostdeutschland zuständig.
Anschrift:
Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland Homepage: www.mod.lsv.de
Hoppegartener Str. 100
15366 Hönow
Postanschrift: 15364 Neuenhagen
Tel.: 03342 / 36 – 0
Fax: 03342 / 36 1230
e-mail: mail@mod.lsv.de
Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung leistet sie eine breit angelegte Unfallverhütung über ein Vorschriften- und Regelwerk, beratende und kontrollierende Tätigkeit durch den Technischen Aufsichtsdienst. Sie ist Kostenträger nach Unfalleintritt bis hin zur Wiederherstellung der Gesundheit (Rehabilitation), der Rentenzahlung oder Hinterbliebenenbeihilfe.
Die dafür benötigten Mittel werden über die Beiträge der angehörigen Unternehmer (Landwirte und Jagdausübungsberechtigte) realisiert.
Jagdgäste und Versicherungsschutz
Wer ist versicherT
Hier stellt sich die Frage, wer genießt eigentlich den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung?
Das Recht der gesetzlichen Unfallversicherung ist im Sozialgesetzbuch VII geregelt. Danach stellt die Jagd ein landwirtschaftliches Unternehmen dar. Unternehmer ist derjenige, der das Risiko trägt, also bei Eigenjagden, bei denen das Jagdrecht selbst ausgeübt wird, der Eigentümer, bei Jagdgenossenschaften derjenige, der Jagdausübungsberechtigte, in der Regel der Pächter.
Diese Unternehmer sind kraft Gesetzes versichert, ebenso die dort Beschäftigten (Jagdaufseher, Berufsjäger, bezahlte Treiber) sowie alle vorübergehend Tätigen.
Jagdgäste sind durch das Gesetz ausdrücklich versicherungsfrei gestellt.
Damit gesteht der Gesetzgeber ein, dass sie eigentlich zum Kreis der versicherten Personen gehören, aber aus bestimmten Gründen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden sollen. Diese Personen erfüllen zweifelsohne, wenn sie die Jagd ausüben, betriebsdienliche Tätigkeiten mit Wissen und Willen des Unternehmers. Sie werden jedoch nicht “wie” ein Versicherter tätig, weil Grundlage ihres Tätigwerdens nicht ein beschäftigungsähnliches Verhältnis, sondern vielmehr die ihnen erteilte Jagderlaubnis, ist.
Der Gesetzgeber wollte damit diese Personen, weil sie nicht als arbeitnehmerähnliche Personen, sondern als Jagdgast aus eigenwirtschaftlichen Gründen im Unternehmen Jagd tätig werden, vom Versicherungsschutz ausschließen. Selbst die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung hat ihnen der Gesetzgeber verwehrt.
Wer ist überhaupt Jagdgast?
Ein Jagdgast ist eine Person, die an der Jagd teilnimmt oder diese ausübt, ohne in einem Beschäftigungsverhältnis, d.h. im Rahmen eines durch persönliche Abhängigkeit zum Jagdunternehmer gekennzeichneten Arbeits- oder Dienstverhältnis zu stehen und dabei jagdgastübliche Tätigkeiten verrichtet.
Aus der Versicherungsfreiheit folgt, dass die Tätigkeiten, die in den Bereich der Jagdausübung fallen, sowie Unfälle, die sich in diesem Zusammenhang ereignen, nicht dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung unterliegen.
Häufig ist die Meinung anzutreffen, dass Jagdgast nur derjenige ist, der auf entsprechende Einladung an der Jagd teilnimmt. Das ist nicht richtig. Jagdgast ist auch der, dem die dauernde Jagderlaubnis für ein bestimmtes Revier erteilt wurde.
Was sind jagdgastübliche Tätigkeiten?
Der Begriff der Jagdausübung bestimmt sich nach dem allgemeinen Jagdrecht im Sinne des Bundesjagdgesetzes, da es einen hiervon verschiedenen sozialversicherungsrechtlichen Begriff nicht gibt. § 1 Abs. 4 BJagdG bestimmt den Begriff der Jagdausübung im engeren Sinne. Dazu gehören das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.
Aber auch die Hege gehört dazu. Sie ist sogar an die erste Stelle des Jagdrechtes gerückt und damit untrennbar mit der Jagdausübung verbunden.
Diese Ansicht hat das Bundessozialgericht bereits in einem Urteil vom 27.06.1969 (Aktenzeichen 2 RU 80/96) bestätigt. Danach widerspräche es dem im Bundesjagdgesetz geregelten waidmännischem Verhalten, unter Jagdausübung begrifflich nur die Handlungen eines Jägers zu verstehen, die unmittelbar auf das Erlegen des Wildes gerichtet seien. Folge dieser Rechtsprechung ist, dass für den Jagdgast bei diesen Tätigkeiten kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Beim Hochsitzbau versichert?
Das Bundessozialgericht in dem obengenannten Urteil gesagt, dass Jagdgäste dann versichert sein können, wenn sie im Revier Tätigkeiten verrichten, die nicht mehr zu den eigentlich typischen Jagdtätigkeiten gehören, wie z. B. die Mithilfe beim Bau eines Hochsitzes.
Das Problem ist, dass der Jagdgast bei einer zum Unfall führenden Tätigkeit nicht wie vom Gesetz gefordert wie ein Arbeitnehmer, sondern wie ein Unternehmer tätig geworden ist.
D.h., der Jagdgast muss bei der Durchführung der Arbeit dem Weisungsrecht unterworfen sein, er darf auf keinen Fall eine Aufgabe selbständig übernehmen und dabei über die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Arbeiten selbständig entscheiden.
Hierzu existiert eine gefestigte Rechtsprechung. So hatte das LSG Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 03.07.1997 (Aktenzeichen L 10 U 1713/96) zu dieser Problematik entschieden, dass Revierarbeiten, welche der Jagdgast im eigenen jagdlichen Interesse bzw. in Erfüllung seiner Rechte und Pflichten aus der Jagderlaubnis ausübt, auch der Jagdgasttätigkeit zuzuordnen sind und somit kein Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Unfallversicherung besteht.
Diese Entscheidung ist vom Bundessozialgericht mit seinem Beschluss vom 23.09.1997 (2 BU 196/97) bestätigt worden.
Fazit
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass im Regelfall Jagdgäste in der gesetzlichen Unfallversicherung keinen Versicherungsschutz genießen. Diese Lücke im Versicherungsschutz kann bei Bedarf nur durch den Abschluss einer privaten Unfallversicherung geschlossen werden.
Konsequenz
Bei „Jagdgästen“ mit ständiger Jagderlaubnis einen Jagderlaubnisvertrag aufsetzen, aus dem hervor geht, welche Arbeiten nicht zu den „Rechten und Pflichten“ der Jagderlaubnis gehören!!!